Es werden grundsätzlich mindestens vier Personen in die Kirchenverwaltungen gewählt, je nach Anzahl der Katholiken können es mehr sein..
Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.
Die Liste Ihrer Kandidatinnen und Kandidaten finden Sie jeweils in den Aushängen der jeweiligen Kirchen. Es besteht eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von sieben Tagen nach Beginn des Aushangs.
Das aktive Wahlrecht haben katholische Christen, die im jeweiligen Ortsteil ihren Hauptwohnsitz und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bewohner von Ortsteilen ohne eigene Kirchenstiftung sind in der jeweiligen Pfarrkirchenstiftung wahlberechtigt.
Es werden keine separaten Benachrichtigungen verteilt, die Wahlaufsicht kann in Ausnahmefällen die Vorlage eines Ausweises verlangen.
Briefwahlunterlagen können bis zu festgelegten Zeitpunkten im jeweiligen Pfarrbüro angefordert und bis spätestens zur Schließung des Wahllokals abgegeben werden. Gegebenfalls können Sie Ihre Briefwahlunterlagen auch nach bestimmten Gottesdiensten abholen. Bitte informieren Sie sich vor Ort. Nutzen Sie bitte zur Briefwahl den unten stehenden Antrag.
Sie haben so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Eine Stimmenhäufung ist dabei nicht möglich. Sie dürfen jedoch weniger Stimmen vergeben. Ein Stimmzettel ist ungültig, sobald mehr Kandidaten gewählt wurden als zulässig. Ein Hinzufügen weiterer Namen ist unzulässig, bei der Auszählung werden nur Namen berücksichtigt, die auf der Wahlliste stehen.
HIerzu beachten Sie die Aushänge und Gottesdienstordnungen in den einzelnen Pfarreien.